1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben,
sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben,
der Betrieb, dem sie angehören, weniger als 250 Beschäftigte hat,
die Maßnahme außerhalb des Betriebs, dem sie angehören, durchgeführt wird,
Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen, und
die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
2§ 81 Absatz 4 gilt. 3Der Bildungsgutschein kann in Förderhöhe und Förderumfang beschränkt werden. 4Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,50 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).