Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(1) 1Die Arbeitsmarktberatung der Agentur für Arbeit soll die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen unterstützen. 2Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat
zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,
zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit von Auszubildenden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Auszubildenden und von förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
zu Leistungen der Arbeitsförderung.
(2) 1Die Agentur für Arbeit soll die Beratung nutzen, um Ausbildungs- und Arbeitsstellen für die Vermittlung zu gewinnen. 2Sie soll auch von sich aus Kontakt zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.