1Für Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, gilt als beitragspflichtige Einnahme
in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 1 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße(1),
in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 und 3 ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße(2).
2 Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 bis zum Ablauf von einem Kalenderjahr nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße(3). 3Dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt.
Eingefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Überschrift geändert durch G vom 24. 10. 2010 (BGBl I S. 1417). Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 24. 10. 2010 (BGBl I S. 1417). Satz 2 eingefügt durch G vom 24. 10. 2010 (a. a. O.); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.
10 % seit 1. 1. 2013 monatlich = 269,50 EUR, im Beitrittsgebiet = 227,50 EUR.
Seit 1. 1. 2013 monatlich = 2.695,00 EUR, im Beitrittsgebiet = 2.275,00 EUR.
50 % seit 1. 1. 2013 monatlich = 1.347,50 EUR, im Beitrittsgebiet = 1.137,50 EUR.