1Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. 2Dabei ist grundsätzlich auf
die Fähigkeiten der zu fördernden Personen,
die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und
den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf
abzustellen.
Neugefasst durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443). Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).