Abweichend von den Voraussetzungen des § 82 Satz 1 Nummer 1 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 82 gefördert werden, wenn
der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt und
die Maßnahme vor dem 31. Dezember 2014 beginnt.
Eingefügt durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).