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Zitierungen zu § 89 SGB III, Höhe und Dauer der Förderung,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • § 131 SGB III, Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh...

    Relevanz:
    Relevanz Tortengrafik 8/8

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.04.2012

    Abweichend von § 89 kann die Förderdauer für einen Eingliederungszuschuss für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 36 Monate betragen ...

    Einzelvorschrift -  Gesamte Vorschrift

    §§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung > §§ 130 - 135, Achter...





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