Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.04.2012
Abweichend von § 89 kann die Förderdauer für einen Eingliederungszuschuss für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 36 Monate betragen ...
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung > §§ 130 - 135, Achter...