Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße.
Zu § 342: Vgl. RdSchr. 97 h Tit. A.II.4.1.
Vgl. Zu § 18 SGB IV.