Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.01.2013
Vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686) 1) Zuletzt geändert durch Artikel 13 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S ...
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
AAG - Aufwendungsausgleichsgesetz
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.01.2013
(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 ...
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
AAG - Aufwendungsausgleichsgesetz
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.01.2011
(1) 1 Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § ...
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
AAG - Aufwendungsausgleichsgesetz
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.07.2008
(1) 1 Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach ...
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
AAG - Aufwendungsausgleichsgesetz
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.01.2006
(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht. (2 ...
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AAG - Aufwendungsausgleichsgesetz
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.01.2006
Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ...
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
AAG - Aufwendungsausgleichsgesetz
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.01.2006
(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist. (2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
AAG - Aufwendungsausgleichsgesetz
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.01.2007
(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen ...
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
AAG - Aufwendungsausgleichsgesetz
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.10.2005
(1) 1 Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2 Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen ...
Einzelvorschrift - Gesamte Vorschrift
AAG - Aufwendungsausgleichsgesetz
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.04.2007
(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die 1. Höhe der Umlagesätze, 2. Bildung von Betriebsmitteln, 3. Aufstellung des Haushalts, 4. Prüfung ...
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AAG - Aufwendungsausgleichsgesetz