Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
Scheidet ein Versicherter aus der Krankenversicherung aus, weil er keine der in § 155 Abs. 1 genannten Leistungen mehr bezieht, so stehen ihm die Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung in derselben Weise zu, wie wenn er wegen Wegfalls der Versicherungspflicht (§ 19 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ausgeschieden wäre.