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Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt § 99 AufenthG, Verordnungserm...
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Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
(Aufenthaltsgesetz - AufenthG) 1)
§ 100 AufenthG(Gesetz)Sprachliche Anpassung

1Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen, soweit dies ohne Änderung des Regelungsinhalts möglich und sprachlich sachgerecht ist, durch geschlechtsneutrale oder durch maskuline und feminine Personenbezeichnungen ersetzen und die dadurch veranlassten sprachlichen Anpassungen vornehmen. 2Das Bundesministerium des Innern kann nach Erlass einer Verordnung nach Satz 1 den Wortlaut dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AufenthG - Aufenthaltsgesetz/§§ 99 - 107, Kapitel 10 - Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften/
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