Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(1) Die oder der Auszubildende wird bei einer Berufsausbildung nur gefördert, wenn sie oder er
außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.
(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende
18 Jahre oder älter ist,
verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.