(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.
Absatz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).
(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).