(1) Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind.
(2) Für Leistungen, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, bleiben folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren unberücksichtigt:
Zeiten einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung oder zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch,
Zeiten einer Krankheit, einer Pflegebedürftigkeit oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz,
Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger,
Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten,
Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war, und
kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis.
Absatz 2 Nummer 1 neugefasst und Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2917).
(3) Ergibt sich der Sachverhalt einer unschädlichen Unterbrechung üblicherweise nicht aus den Unterlagen der Arbeitsvermittlung, so reicht Glaubhaftmachung aus.