Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die
versicherungspflichtig beschäftigt sind,
alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.
Überschrift und erster Satzteil geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).