Eingefügt durch G vom 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931).
(1) Die Bundesagentur darf die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich
zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung,
zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder
zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt
verwenden.
(2) Auskunftsstellen sind die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen.
(3) Die Bundesagentur hat die ihr zu den Zwecken des Absatzes 1 übermittelten Daten und Datenträger spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.