Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so kann
für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 31 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 340 Euro, und
für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 18 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 136 Euro.
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).