Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 1 - 104a, Erstes Buch - Handelsstand/§§ 1 - 7, Erster Abschnitt - Kaufleute/
Dokument
§ 6 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erstes Buch – Handelsstand → Erster Abschnitt – Kaufleute
§ 6 HGB – Handelsgesellschaften
(1) Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.
(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.
Zu § 6: Geändert durch G vom 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1474).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 1 - 104a, Erstes Buch - Handelsstand/§§ 1 - 7, Erster Abschnitt - Kaufleute/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137469,7,19980701
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137469,7,19980701
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.