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§ 97 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Erster Unterabschnitt – Kurzarbeitergeld → Erster Titel – Regelvoraussetzungen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 97 SGB III – Betriebliche Voraussetzungen

1Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. 2Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung/§§ 95 - 111a, Sechster Abschnitt - Verbleib in Beschäftigung/§§ 95 - 109, Erster Unterabschnitt - Kurzarbeitergeld/§§ 95 - 100, Erster Titel - Regelvoraussetzungen/