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§ 141 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Arbeitslosengeld → Erster Unterabschnitt – Regelvoraussetzungen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 141 SGB III – Arbeitslosmeldung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(1) 1Die oder der Arbeitslose hat sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. 2Das in Satz 1 genannte elektronische Verfahren muss die Voraussetzungen des § 36a Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe a des Ersten Buches erfüllen. 3Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.

Absatz Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3. Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).

(2) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.

Der bisherige Absatz 3 wurde (geändert) Absatz 2 durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(3) Die Wirkung der Meldung erlischt

  1. 1.

    bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit,

  2. 2.

    mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder als mithelfender Familienangehöriger, wenn die oder der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

Der bisherige Absatz 2 wurde Absatz 3 durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).

(4) 1Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der oder dem Arbeitslosen unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein persönliches Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen. 2Dies ist entbehrlich, wenn das persönliche Beratungs- und Vermittlungsgespräch bereits in zeitlicher Nähe vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, in der Regel innerhalb von vier Wochen, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt worden ist.

Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 136 - 175, Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld/§§ 136 - 164, Erster Abschnitt - Arbeitslosengeld/§§ 136 - 144, Erster Unterabschnitt - Regelvoraussetzungen/
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