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§ 178 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Fünftes Kapitel – Zulassung von Trägern und Maßnahmen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 178 SGB III – Trägerzulassung

Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn

  1. 1.

    er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,

  2. 2.

    er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen,

  3. 3.

    Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen,

  4. 4.

    er ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und

  5. 5.

    seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 176 - 184, Fünftes Kapitel - Zulassung von Trägern und Maßnahmen/