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§ 282 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Siebtes Kapitel – Weitere Aufgaben der Bundesagentur → Erster Abschnitt – Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 282 SGB III – Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

(1) 1Die Bundesagentur hat bei der Festlegung von Inhalt, Art und Umfang der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ihren eigenen Informationsbedarf sowie den des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu berücksichtigen. 2Die Bundesagentur hat den Forschungsbedarf mindestens in jährlichen Zeitabständen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abzustimmen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2917). Satz 2 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (a. a. O.).

Absätze 2 bis 4 eingefügt durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443); bisherige Absätze 2 und 3 wurden Absätze 5 und 6.

(2) 1Die Untersuchung der Wirkungen der Arbeitsförderung ist ein Schwerpunkt der Arbeitsmarktforschung. 2Sie soll zeitnah erfolgen und ist ständige Aufgabe des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung.

(3) Die Wirkungsforschung soll unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zielsetzungen dieses Buches insbesondere

  1. 1.

    untersuchen, in welchem Ausmaß die Teilnahme an einer Maßnahme die Vermittlungsaussichten der Teilnehmenden verbessert und ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht,

  2. 2.

    vergleichend die Kosten von Maßnahmen im Verhältnis zu ihrem Nutzen ermitteln,

  3. 3.

    volkswirtschaftliche Nettoeffekte beim Einsatz von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung messen und

  4. 4.

    Auswirkungen auf Erwerbsverläufe analysieren.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(4) Arbeitsmarktforschung soll auch die Wirkungen der Arbeitsförderung auf regionaler Ebene untersuchen.

(5) 1Innerhalb der Bundesagentur dürfen die Daten aus ihrem Geschäftsbereich und der Migrationshintergrund nach § 281 Absatz 4 Satz 1 dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zur Verfügung gestellt und dort für dessen Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. 2Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung darf ergänzend Erhebungen ohne Auskunftspflicht der zu Befragenden durchführen, wenn sich die Informationen nicht bereits aus den im Geschäftsbereich der Bundesagentur vorhandenen Daten oder aus anderen statistischen Quellen gewinnen lassen. 3Das Institut, das räumlich, organisatorisch und personell vom Verwaltungsbereich der Bundesagentur zu trennen ist, hat die Daten vor unbefugter Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. 4Die Daten dürfen nur für den Zweck der wissenschaftlichen Forschung genutzt werden. 5Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. 6Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 7Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung Daten entsprechend § 16 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes übermitteln.

Absatz 5 angefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970). Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.).

(6) 1Das Institut hat die nach § 28a des Vierten Buches gemeldeten und der Bundesagentur weiter übermittelten Daten der in der Bundesrepublik Deutschland Beschäftigten ohne Vor- und Zunamen nach der Versicherungsnummer langfristig in einem besonders geschützten Dateisystem zu speichern. 2Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, der Arbeitsmarktstatistik und der nicht einzelfallbezogenen Planung gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. 3Sie sind zu anonymisieren, sobald dies mit dem genannten Zweck vereinbar ist.

Absatz 6 angefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970). Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.).

(7) 1Die Bundesagentur übermittelt wissenschaftlichen Einrichtungen auf Antrag oder Ersuchen anonymisierte Daten, die für Zwecke der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung erforderlich sind. 2 § 282a Absatz 5 gilt entsprechend. 3Für Sozialdaten gilt § 75 des Zehnten Buches.

Absatz 7 angefügt durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443). Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4607) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 280 - 308, Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur/§§ 280 - 283, Erster Abschnitt - Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung/