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§ 29 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Beratung und Vermittlung → Erster Unterabschnitt – Beratung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 29 SGB III – Beratungsangebot

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Die Agentur für Arbeit hat jungen Menschen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, Berufsberatung, einschließlich einer Weiterbildungsberatung, und Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung, einschließlich einer Qualifizierungsberatung, anzubieten.

Absatz 1 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).

(2) 1Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der oder des Ratsuchenden. 2Die Agentur für Arbeit berät geschlechtersensibel. 3Insbesondere wirkt sie darauf hin, das Berufswahlspektrum von Frauen und Männern zu erweitern.

Absatz 2 Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 30. 6. 2017 (BGBl I S. 2152).

(3) Die Agentur für Arbeit hat Auszubildenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Beratung auch zur Festigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nach Beginn einer Berufsausbildung oder nach der Aufnahme einer Arbeit anzubieten.

Absatz 3 eingefügt durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651); der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 4.

(4) Die Agentur für Arbeit soll bei der Beratung die Kenntnisse über den Arbeitsmarkt des europäischen Wirtschaftsraumes und die Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den Arbeitsverwaltungen anderer Staaten nutzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung/§§ 29 - 43, Erster Abschnitt - Beratung und Vermittlung/§§ 29 - 34, Erster Unterabschnitt - Beratung/