Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 34 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Beratung und Vermittlung → Erster Unterabschnitt – Beratung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 34 SGB III – Arbeitsmarktberatung

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Die Arbeitsmarktberatung der Agentur für Arbeit soll die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie bei Qualifizierungsbedarfen ihrer Beschäftigten unterstützen. 2Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat

  1. 1.

    zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,

  2. 2.

    zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen auch einschließlich der Beschäftigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Ausland,

  3. 3.

    zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit von Auszubildenden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,

  4. 4.

    zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,

  5. 5.

    zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Auszubildenden und von förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,

  6. 6.

    zu Leistungen der Arbeitsförderung.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651). Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl I S. 1307).

(2) 1Die Agentur für Arbeit soll die Beratung nutzen, um Ausbildungs- und Arbeitsstellen für die Vermittlung zu gewinnen. 2Sie soll auch von sich aus Kontakt zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung/§§ 29 - 43, Erster Abschnitt - Beratung und Vermittlung/§§ 29 - 34, Erster Unterabschnitt - Beratung/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.