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§ 41 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Beratung und Vermittlung → Dritter Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 41 SGB III – Einschränkung des Fragerechts

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Die Agentur für Arbeit darf von Ausbildung- und Arbeitsuchenden keine Daten erheben, die ein Arbeitgeber vor Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nicht erfragen darf. 2Daten über die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder vergleichbaren Vereinigung dürfen nur bei der oder dem Ausbildungsuchenden und der oder dem Arbeitsuchenden erhoben werden. 3Die Agentur für Arbeit darf diese Daten nur erheben, speichern und nutzen, wenn

  1. 1.

    eine Vermittlung auf eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle

    1. a)

      in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes oder

    2. b)

      bei einer Religionsgemeinschaft oder in einer zu ihr gehörenden karitativen oder erzieherischen Einrichtung

    vorgesehen ist,

  2. 2.

    die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende bereit ist, auf eine solche Ausbildungs- oder Arbeitsstelle vermittelt zu werden, und

  3. 3.

    bei einer Vermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Beschränkung rechtfertigt.

Absatz 1 Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

Absatz 2 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029); der bisherige Wortlaut des § 41 wurde Absatz 1.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung/§§ 29 - 43, Erster Abschnitt - Beratung und Vermittlung/§§ 40 - 43, Dritter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften/
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