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§ 89 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Aufnahme einer Erwerbstätigkeit → Erster Unterabschnitt – Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 89 SGB III – Höhe und Dauer der Förderung

1Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). 2Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen. 3Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31. Dezember 2028 begonnen hat.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 3 angefügt durch G vom 10. 12. 2014 (BGBl I S. 2082), geändert durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl I S. 1756) und 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung/§§ 88 - 94, Fünfter Abschnitt - Aufnahme einer Erwerbstätigkeit/§§ 88 - 92, Erster Unterabschnitt - Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung/
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