Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
Dokument
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
2. Abschnitt – Grundgehälter, Leistungsbezüge an Hochschulen → 2. Unterabschnitt – Vorschriften für Beamte der Landesbesoldungsordnungen A und B
§ 33 LBesGBW – Öffentlich-rechtliche Dienstherrn
(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherrn im Sinne der §§ 31 und 32 sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:
- 1.
für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und
- 2.
die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LBesGBW,BW - Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg/§§ 20 - 39, 2. Abschnitt - Grundgehälter, Leistungsbezüge an Hochschulen/§§ 28 - 34, 2. Unterabschnitt - Vorschriften für Beamte der Landesbesoldungsordnungen A und B/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=4169376,34