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§ 12 LDSG
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDSG
Gliederungs-Nr.: 2040
Normtyp: Gesetz

§ 12 LDSG – Vorabkontrolle (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 21. Juni 2018 durch Artikel 21 Satz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173). Zur weiteren Anwendung s. § 30 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173).

Wer für den Einsatz oder die wesentliche Änderung eines automatisierten Verfahrens zur Verarbeitung personenbezogener Daten zuständig ist, das mit besonderen Gefahren für das Persönlichkeitsrecht verbunden sein kann, insbesondere auf Grund der Art oder der Zweckbestimmung der Verarbeitung, darf das Verfahren erst einsetzen, wenn sichergestellt ist, dass diese Gefahren nicht bestehen oder durch technische oder organisatorische Maßnahmen verhindert werden; dies gilt insbesondere für die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach § 8, für automatisierte Verfahren, mit denen Daten nach § 33 verarbeitet werden, und für die Herausgabe von Datenträgern nach § 5 Abs. 2. Das Ergebnis der Untersuchung und dessen Begründung sind aufzuzeichnen und dem behördlichen Datenschutzbeauftragten oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zur Prüfung zuzuleiten. Der behördliche Datenschutzbeauftragte wendet sich in Zweifelsfällen an den Landesbeauftragten für den Datenschutz.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LDSG 2000,BW - Landesdatenschutzgesetz/§§ 1 - 12, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen/
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