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§ 71 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 9 – Hochschulen in freier Trägerschaft; sonstige Einrichtungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 LHG – Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule

  1. 1.

    nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids den Studienbetrieb aufnimmt,

  2. 2.

    ohne Zustimmung des Wissenschaftsministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist oder

  3. 3.

    den Studienbetrieb endgültig eingestellt hat.

Die Fristen in Satz 1 können vom Wissenschaftsministerium angemessen verlängert werden.

(2) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß abgeholfen worden ist. Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß abgeholfen worden ist. Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(3) Im Falle des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs der staatlichen Anerkennung ist der Träger verpflichtet, den Studierenden die Möglichkeit zum Abschluss ihres Studiums einzuräumen.

(4) Die beabsichtigte Einstellung einzelner Studiengänge oder des gesamten Studienbetriebs ist dem Wissenschaftsministerium mindestens ein Jahr vorher anzuzeigen, damit der ordnungsgemäße Abschluss des Studiums für die Studierenden dieser Hochschule sichergestellt werden kann.