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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BeamtStG - Beamtenstatusgesetz/§§ 33 - 53, Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis/
Dokument
§ 40 BeamtStG
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§ 40 BeamtStG – Nebentätigkeit
1Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. 2Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BeamtStG - Beamtenstatusgesetz/§§ 33 - 53, Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis/
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