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/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LV,BW - Landesverfassung/Art. 23 - 84, Zweiter Hauptteil - Vom Staat und seinen Ordnungen/Art. 27 - 44, II. - Der Landtag/
Dokument
Art. 29 LV
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Hauptteil – Vom Staat und seinen Ordnungen → II. – Der Landtag
Art. 29 LV
(1) Wer sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde ist unzulässig.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LV,BW - Landesverfassung/Art. 23 - 84, Zweiter Hauptteil - Vom Staat und seinen Ordnungen/Art. 27 - 44, II. - Der Landtag/
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