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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BeamtStG - Beamtenstatusgesetz/§§ 33 - 53, Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis/
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§ 48 BeamtStG
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§ 48 BeamtStG – Pflicht zum Schadensersatz
1Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BeamtStG - Beamtenstatusgesetz/§§ 33 - 53, Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis/
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