Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 60 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 6 – Mitglieder → Abschnitt 2 – Studierende

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 LHG – Immatrikulation

(1) Die Einschreibung als Studierende oder Studierender (Immatrikulation) erfolgt

  1. a)

    in einen Studiengang oder eine in einer Prüfungsordnung vorgesehene Verbindung von Teilstudiengängen oder in vorbereitende Studien unter den Voraussetzungen des Satz 6 oder zum Zwecke eines Forschungsaufenthaltes unter den Voraussetzungen des Satz 7 und in der Regel nur an einer Hochschule,

  2. b)

    auf der Grundlage der Annahme als Doktorandin oder Doktorand unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 5.

Die Aufnahme des Hochschulstudiums ist nur in dem Studiengang oder Teilstudiengang zulässig, für den die oder der Studierende eingeschrieben ist. Die Immatrikulation in zwei oder mehrere zulassungsbeschränkte Studiengänge ist nur zulässig, wenn dies aus besonderen beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen erforderlich ist. In begründeten Fällen kann die Immatrikulation mit einer Befristung oder Auflage, die Zulassung darüber hinaus auch mit einer Bedingung versehen werden. Studierende, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer Hochschule des Landes studieren wollen, können in der Regel für zwei Semester befristet eingeschrieben werden; sie sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sowie nicht berechtigt, einen Hochschulabschluss zu erwerben. Die Hochschule kann durch Satzung die Immatrikulation in Studien, die der Vorbereitung auf das Studium oder die Promotion dienen, regeln; diese legt auch die mitgliedschaftlichen Rechte fest. Satz 6 gilt entsprechend für die Immatrikulation von Studierenden anderer Hochschulen zu vorübergehenden Forschungsaufenthalten ohne Erwerb von Leistungspunkten; die Immatrikulation erfolgt nur, sofern die zuständige Fakultät das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt. Bei von mehreren Hochschulen gemeinsam angebotenen Studiengängen soll eine Immatrikulation nach den Sätzen 1 bis 5 an jeder der beteiligten Hochschulen erfolgen.

(1a) Eine Hochschule kann durch Satzung regeln, dass an einer europäischen Partnerhochschule eingeschriebene Studierende (Europastudierende) für einen zeitlich begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen pro Semester ohne Immatrikulation berechtigt sind, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Die Satzung bedarf des Einvernehmens des Hochschulrats und der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Im Rahmen des Programms >Erasmus+: European Universities< der Europäischen Union kann der Zeitraum nach Satz 1 auf 90 Tage pro Semester verlängert werden, soweit Gegenseitigkeit im Verhältnis zu der jeweiligen Partnerhochschule gewährleistet ist.

(2) Die Immatrikulation nach Absatz 1 Sätze 1 bis 5 ist zu versagen, wenn

  1. 1.

    die in oder auf Grund von §§ 58 und 59 bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen,

  2. 2.

    eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch aus sonstigen Gründen nicht mehr besteht; durch Satzung der Hochschule kann bestimmt werden, dass dies auch für verwandte Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt gilt; für Studienabschnitte vor der Vor- oder Zwischenprüfung genügt eine entsprechende Vergleichbarkeit der Studiengänge in diesem Abschnitt,

  3. 3.

    für den Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und die Person keinen Studienplatz zugewiesen bekam oder von der Zuweisung nicht fristgerecht Gebrauch machte,

  4. 4.

    die Person in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht oder sonst beruflich tätig ist, es sei denn, dass sie nachweist, dass sie zeitlich die Möglichkeit hat, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen,

  5. 5.

    die Person einen grundständigen Studiengang im dritten oder in einem höheren Semester wechseln will und nicht den schriftlichen Nachweis über eine auf den angestrebten grundständigen Studiengang bezogene studienfachliche Beratung gemäß § 2 Absatz 2 erbringt,

  6. 6.

    die Person für einen grundständigen Studiengang an Hochschulen nach § 1 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 4 nicht den Nachweis über die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren erbringt; das Nähere über die Ausgestaltung und Durchführung des Studienorientierungsverfahrens regeln die Hochschulen durch Satzung; für Lehramtsstudiengänge ist die Teilnahme an einem besonderen, mit dem Kultusministerium abgestimmten Lehrerorientierungstest nachzuweisen,

  7. 7.

    in den Bachelorstudiengängen an der DHBW die Person keinen Studienvertrag mit einem Dualen Partner vorlegt, die bei der jeweiligen Studienakademie nach § 65c Absatz 2 zugelassen ist; der Studienvertrag muss den von der DHBW aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse entsprechen,

  8. 8.

    die Person fällige Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, nicht bezahlt hat oder

  9. 9.

    eine sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift oder Verfügung einer Immatrikulation entgegensteht.

(3) Die Immatrikulation nach Absatz 1 Sätze 1 bis 5 kann versagt werden, wenn

  1. 1.

    die erforderlichen Sprachkenntnisse für den jeweiligen Studiengang nicht nachgewiesen sind,

  2. 2.

    die für den Antrag vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten sind,

  3. 3.

    an der DHBW der Zulassungsantrag nicht innerhalb des für diesen Dualen Partner nach § 27b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b festgelegten Umfangs der Beteiligung liegt,

  4. 4.

    die Person an einer Krankheit leidet, durch die sie die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträchtigen droht oder

  5. 5.

    die Person eine Freiheitsstrafe verbüßt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 44 - 65c, TEIL 6 - Mitglieder/§§ 58 - 65b, Abschnitt 2 - Studierende/