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§ 55 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 6 – Mitglieder → Abschnitt 1 – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 LHG – Honorarprofessur; Gastprofessur; Seniorprofessur

(1) Die Hochschule kann Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bestellen. Diese müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 erfüllen, eine mindestens dreijährige selbstständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule vorweisen und dürfen nicht im Hauptamt dieser Hochschule als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer angehören oder Privatdozentinnen oder Privatdozenten dieser Hochschule sein. Sie sollen Lehrveranstaltungen in ihrem Fachgebiet von mindestens zwei Semesterwochenstunden durchführen; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden; sie können an Prüfungen und an der Forschung beteiligt werden. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule und sind berechtigt, die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" zu führen. Die Bestellung und deren Widerruf regelt der Senat in der Grundordnung oder durch sonstige Satzung. Mit der Bestellung zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor wird ein Beamten- oder Arbeitsverhältnis nicht begründet. Die Hochschulen berichten dem Wissenschaftsministerium jährlich über die Anzahl und über die Lehrtätigkeit ihrer Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren.

(2) Die Hochschule kann jeweils für einen im Voraus begrenzten Zeitraum für bestimmte Aufgaben in Forschung, Lehre, Kunst und Weiterbildung Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Hochschulen oder Persönlichkeiten aus der wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis, die die Voraussetzungen für eine Professur erfüllen, als Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren bestellen. § 33 Absatz 2 BeamtStG gilt entsprechend. Sie führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung "Gastprofessorin" oder "Gastprofessor"; mit Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Bestellung zur Gastprofessorin oder zum Gastprofessor erlischt auch die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Gastprofessorin" oder "Gastprofessor".

(3) Die Hochschulen sind berechtigt, Professorinnen oder Professoren im Ruhestand die Bezeichnung "Seniorprofessorin" oder "Seniorprofessor" als akademische Würde zu verleihen. Das Verfahren regelt die Grundordnung. Ein Dienstverhältnis wird dadurch nicht begründet.