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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StVollzG - Strafvollzugsgesetz/§§ 2 - 128, Zweiter Abschnitt - Vollzug der Freiheitsstrafe/§§ 5 - 16, Zweiter Titel - Planung des Vollzugs/
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§ 14 StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe → Zweiter Titel – Planung des Vollzugs
§ 14 StVollzG – Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub
(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen.
(2) 1Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn
- 1.er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,
- 2.der Gefangene die Maßnahmen missbraucht oder
- 3.der Gefangene Weisungen nicht nachkommt.
2Er kann Lockerungen und Urlaub mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StVollzG - Strafvollzugsgesetz/§§ 2 - 128, Zweiter Abschnitt - Vollzug der Freiheitsstrafe/§§ 5 - 16, Zweiter Titel - Planung des Vollzugs/
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