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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe → Fünfter Titel – Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung
§ 46 StVollzG – Taschengeld
Red. Anm.: Nach § 199 Absatz 1 Nummer 1 gilt bis zum Inkrafttreten des besonderen Bundesgesetzes nach § 198 Absatz 3 folgendes:
Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist.
Red. Anm.: Nach § 198 Absatz 3 wird durch besonderes Bundesgesetz die folgende Vorschrift an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:
1 " Wenn ein Gefangener wegen Alters oder Gebrechlichkeit nicht mehr arbeitet oder ihm eine Ausfallentschädigung nicht oder nicht mehr gewährt wird, erhält er ein angemessenes Taschengeld, falls er bedürftig ist. 2 Gleiches gilt für Gefangene, die für eine Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 kein Arbeitsentgelt erhalten." (1)
Zum Inkrafttreten vgl. § 198 Abs. 3 in Verb. mit § 199 Abs. 1 Nr. 1.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StVollzG - Strafvollzugsgesetz/§§ 2 - 128, Zweiter Abschnitt - Vollzug der Freiheitsstrafe/§§ 37 - 52, Fünfter Titel - Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140055,47