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§ 7 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LHG – Struktur- und Entwicklungsplanung

(1) Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort. In den Plänen stellen die Hochschulen die für ihre Profilbildung und strategische und organisatorische Entwicklung wesentlichen Leitlinien im Vergleich zum vorangegangenen Planungszeitraum sowie den Gleichstellungsplan nach § 4 Absatz 7 dar und treffen Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender Stellen von Professuren. Dabei orientieren sich die Hochschulen an ihren in § 2 festgelegten Aufgaben und an den im Rahmen von Vereinbarungen zwischen Land und Hochschulen festgelegten Zielen.

(2) Die von den Hochschulen beschlossenen Struktur- und Entwicklungspläne nach Absatz 1 sind dem Wissenschaftsministerium spätestens sechs Monate vor Beginn der Planungsperiode zur Zustimmung vorzulegen. Erfolgt eine Entscheidung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der genehmigungsfähigen Unterlagen, so gilt die Zustimmung als erteilt. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Struktur- und Entwicklungspläne nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen oder wenn sie nicht mit den Zielen und Vorgaben des Landes in struktureller, finanzieller und ausstattungsbezogener Hinsicht übereinstimmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 1 - 7, TEIL 1 - Allgemeine Bestimmungen/
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