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§ 40 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 4 – Forschung

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 LHG – Aufgaben der Forschung; Forschungseinrichtungen

(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können im Rahmen ihrer Aufgabenstellung alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.

(2) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Personen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.

(3) Die Vorschriften dieses Teils gelten für anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben entsprechend.

(4) Zur Zusammenarbeit von Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern im Rahmen eines Forschungsprogramms können die Hochschulen Sonderforschungsbereiche als langfristige, aber nicht auf Dauer angelegte Forschungsschwerpunkte einrichten. An einem Sonderforschungsbereich können sich andere Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschulen beteiligen. Näheres über die Organisation und das Verfahren eines Sonderforschungsbereichs regelt die Hochschule durch Satzung. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für interdisziplinäre Forschungsschwerpunkte.

(5) Auf Vorschlag des Rektorats beschließt der Hochschulrat die Einrichtung fakultäts-, sektions- und hochschulübergreifender Zentren für die Forschung; die Beschlussfassung entfällt bei Übereinstimmung mit dem Struktur- und Entwicklungsplan. Zentren sind themenorientierte Zusammenschlüsse von Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern, Professuren und wissenschaftlichen Einrichtungen, die interdisziplinär zusammenarbeiten. Zentren sollen zeitlich befristet sein und periodisch evaluiert werden. Sie sollen eine eigene Infrastruktur und Ressourcenverantwortung haben. Die Bildung von Sonderforschungsbereichen und Forschungsschwerpunkten nach Absatz 4 bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 40 - 41a, TEIL 4 - Forschung/