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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/NachbG NRW,NW - Nachbarrechtsgesetz/§§ 32 - 39, X. Abschnitt - Einfriedigungen/
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§ 35 NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
X. Abschnitt – Einfriedigungen
§ 35 NachbG NRW – Beschaffenheit
(1) Die Einfriedigung muss ortsüblich sein. Lässt sich eine ortsübliche Einfriedigung nicht feststellen, so ist eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zu errichten. Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedigung vor, so tritt diese an die Stelle der in Satz 1 und 2 genannten Einfriedigungsart.
(2) Bietet die Einfriedigung gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2 keinen angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen, so hat auf Verlangen des Nachbarn derjenige, von dessen Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen, die Einfriedigung im erforderlichen Umfang auf seine Kosten stärker oder höher auszuführen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/NachbG NRW,NW - Nachbarrechtsgesetz/§§ 32 - 39, X. Abschnitt - Einfriedigungen/
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