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§ 41 NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

XI. Abschnitt – Grenzabstände für Pflanzen

Titel: Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: NachbG NRW
Gliederungs-Nr.: 40
Normtyp: Gesetz

§ 41 NachbG NRW – Grenzabstände für bestimmte Bäume, Sträucher und Rebstöcke

(1) Mit Bäumen außerhalb des Waldes, Sträuchern und Rebstöcken sind von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 43 folgende Abstände einzuhalten:

1.mit Bäumen außer den Obstgehölzen, und zwar 
    
 a)stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche (Fagus silvatica) und sämtliche Arten der Linde (Tilia), der Platane (Platanus), der Rosskastanie (Aesculus), der Eiche (Quercus) und der Pappel (Populus)4,00 m
    
 b)allen übrigen Bäumen2,00 m
    
2.mit Ziersträuchern, und zwar 
    
 a)stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere dem Feldahorn (Acer campestre), dem Flieder (Syringa vulgaris), dem Goldglöckchen (Forsythia intermedia), der Haselnuss (Corylus avellana), den Pfeifensträuchern - falscher Jasmin - (Philadelphus coronarius)1,00 m
    
 b)allen übrigen Ziersträuchern0,50 m
    
3.mit Obstgehölzen, und zwar 
    
 a)Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Süßkirschbäumen, Walnussbäumen und Esskastanienbäumen2,00 m
    
 b)Kernobstbäumen, soweit sie auf mittelstark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen die Süßkirschbäume1,50 m
    
 c)Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind1,00 m
    
 d)Brombeersträuchern1,00 m
    
 e)allen übrigen Beerenobststräuchern0,50
    
4.mit Rebstöcken, und zwar 
    
 a)in geschlossenen Rebanlagen, deren Gesamthöhe 1,80 m übersteigt (Weitraumanlagen)1,50 m
    
 b)in allen übrigen geschlossenen Rebanlagen0,75 m
    
 c)einzelnen Rebstöcken0,50 m

(2) Ziersträucher und Beerenobststräucher dürfen in ihrer Höhe das Dreifache ihres Abstandes zum Nachbargrundstück nicht überschreiten. Strauchtriebe, die in einem geringeren als der Hälfte des vorgeschriebenen Abstandes aus dem Boden austreten, sind zu entfernen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/NachbG NRW,NW - Nachbarrechtsgesetz/§§ 40 - 48, XI. Abschnitt - Grenzabstände für Pflanzen/