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§ 130 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Verfahren → Titel 1 – Mündliche Verhandlung

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 130 ZPO – Inhalt der Schriftsätze

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

  1. 1.

    die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;

  2. 1a.

    die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;

  3. 2.

    die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;

  4. 3.

    die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;

  5. 4.

    die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;

  6. 5.

    die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;

  7. 6.

    die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

Zu § 130: Geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1 - 252, Buch 1 - Allgemeine Vorschriften/§§ 128 - 252, Abschnitt 3 - Verfahren/§§ 128 - 165, Titel 1 - Mündliche Verhandlung/
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