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§ 394 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 7 – Zeugenbeweis

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 394 ZPO – Einzelvernehmung

(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.

(2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 253 - 510c, Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug/§§ 253 - 494a, Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten/§§ 373 - 401, Titel 7 - Zeugenbeweis/
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