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§ 958 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung → Titel 4 – Schadensersatz; Verordnungsermächtigung

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 958 ZPO – Schadensersatz

1Erweist sich die Anordnung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, der im Inland vollzogen worden ist, als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Gläubiger verpflichtet, dem Schuldner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung des Beschlusses oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Freigabe der vorläufig gepfändeten Gelder oder die Beendigung der Vollstreckung zu erwirken. 2Im Übrigen richtet sich die Haftung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

Zu § 958: Eingefügt durch G vom 21. 11. 2016 (BGBl I S. 2591).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 704 - 959, Buch 8 - Zwangsvollstreckung/§§ 946 - 959, Abschnitt 6 - Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung/§§ 958 - 959, Titel 4 - Schadensersatz; Verordnungsermächtigung/