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§ 510a ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug → Abschnitt 2 – Verfahren vor den Amtsgerichten

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 510a ZPO – Inhalt des Protokolls

Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 253 - 510c, Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug/§§ 495 - 510c, Abschnitt 2 - Verfahren vor den Amtsgerichten/
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