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Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
TEIL 10 – Schlussbestimmungen
§ 76 LHG – Weiterentwicklungsklausel
(1) Zur Erprobung neuartiger und weiterentwickelter Hochschulstrukturen, insbesondere bei den Organisations- und Leitungsstrukturen, zur Verbesserung der Entscheidungsfähigkeit, zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen, zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit, zur Profilbildung oder zur Anpassung an legitime spezifische Erfordernisse der jeweiligen Hochschule können durch Satzung, die des Einvernehmens des Hochschulrats und der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf, Abweichungen von den Vorschriften der §§ 15 bis 28 für die Dauer von bis zu fünf Jahren zugelassen werden. Auf Antrag der Hochschule kann die Erprobungsphase nach erstmaligem Ablauf um weitere fünf Jahre verlängert werden. Besoldungsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Das Wissenschaftsministerium kann einem Zusammenschluss von Hochschulen für angewandte Wissenschaften, dessen Zweck die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Weiterentwicklung der angewandten Wissenschaften ist, nach evaluations- und qualitätsgeleiteten Kriterien das Promotionsrecht befristet und thematisch begrenzt verleihen. Das Nähere regelt das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung, die des Einvernehmens des Wissenschaftsausschusses des Landtags bedarf.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 73 - 76, TEIL 10 - Schlussbestimmungen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=461987,77
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