Die freiwillige Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitglieds,
mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,
mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt oder
mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums, in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.
Satz 1 Nummer 2 geändert und Nummer 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisherige Nummer 4 wurde Nummer 3. Satz 1 Nummern 2 und 3 geändert und Nummer 4 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Satz 2 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.).
Zu § 191: Vgl. RdSchr. 15 e Tit. II.1, RdSchr. 19 l Tit. A.V, RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 8.3, RdSchr. vom 24.07.2023 Tit. 4.3.