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Zitierungen zu § 57 LHG, Studentische und wissenschaftliche Hilf...,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • § 99 LPVG, Besondere Vorschriften für Lehre und Forschung

    Normgeber: Baden-Württemberg,  Gilt ab: 01.01.2023

    Teil 14 – Besondere Vorschriften für Dienststellen, die bildenden, wissenschaftlichen und künstlerischen Zwecken dienen Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) Normgeber: Baden-Württemberg Amtliche Abkürzung: LPVG Gliederungs-Nr ...