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§ 38 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Organisation

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 01.01.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 38 HessHG 2009 – Präsidentin oder Präsident

(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule nach außen. 2Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder -vorgesetzter des Personals der Hochschule und wird insoweit von der Kanzlerin oder dem Kanzler vertreten. 3Das Aufsichts- und Weisungsrecht schließt die ordnungsgemäße Wahrnehmung der vom Fachbereich übertragenen Lehr- und Prüfungsaufgaben ein. 4Sie oder er wahrt die Ordnung an der Hochschule und entscheidet über die Ausübung des Hausrechts.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über Widersprüche nach der Verwaltungsgerichtsordnung, die gegen Entscheidungen der Kollegialorgane sowie der Prüfungsämter und -ausschüsse eingelegt worden sind.

(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident wird von den Sitzungsterminen und Tagesordnungen der Fachbereichsräte unterrichtet und kann in dringenden Fällen ihre Einberufung verlangen. 2Sie oder er hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Fachbereichsräte teilzunehmen.

(4) 1Ist eine Angelegenheit, für die eine andere Zuständigkeit begründet ist, unaufschiebbar zu erledigen und kann das zuständige Organ trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht sofort tätig werden, kann die Präsidentin oder der Präsident vorläufige Maßnahmen treffen. 2Die Mitglieder des zuständigen Organs sind unverzüglich zu unterrichten.

(5) 1Hält die Präsidentin oder der Präsident Beschlüsse oder Maßnahmen für rechtswidrig, hat sie oder er diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. 2Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, ist das Ministerium zu unterrichten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessHG 2009,HE - Hessisches Hochschulgesetz/§§ 31 - 49, Vierter Abschnitt - Organisation/