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Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LV
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Verfassung des Landes Baden-Württemberg

Vom 11. November 1953 (GBl. S. 173)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2022 (GBl. S. 237)

Vorspruch

Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, die Freiheit und Würde des Menschen zu sichern, dem Frieden zu dienen, das Gemeinschaftsleben nach den Grundsätzen der sozialen Gerechtigkeit zu ordnen, den wirtschaftlichen Fortschritt aller zu fördern, und entschlossen, dieses demokratische Land als lebendiges Glied der Bundesrepublik Deutschland in einem vereinten Europa, dessen Aufbau föderativen Prinzipien und dem Grundsatz der Subsidiarität entspricht, zu gestalten und an der Schaffung eines Europas der Regionen sowie der Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit aktiv mitzuwirken, hat sich das Volk von Baden-Württemberg in feierlichem Bekenntnis zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten und den Grundrechten der Deutschen kraft seiner verfassunggebenden Gewalt durch die Verfassunggebende Landesversammlung diese Verfassung gegeben.

Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel
  
Erster Hauptteil  
Vom Menschen und seinen Ordnungen  
  
I.  
Mensch und Staat  
  
 1-3
  
II.  
Religion und Religionsgemeinschaften  
  
 4-10
  
III.  
Erziehung und Unterricht  
  
 11-22
  
Zweiter Hauptteil  
Vom Staat und seinen Ordnungen  
  
I.  
Die Grundlagen des Staates  
  
 23-26
  
II.  
Der Landtag  
  
 27-44
  
III.  
Die Regierung  
  
 45-57
  
IV.  
Die Gesetzgebung  
  
 58-64
  
V.  
Die Rechtspflege  
  
 65-68
  
VI.  
Die Verwaltung  
  
 69-78
  
VII.  
Das Finanzwesen  
  
 79-84
  
Dritter Hauptteil  
Schlussbestimmungen  
  
 85-94


/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LV,BW - Landesverfassung/
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