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Zitierungen zu § 1745 BGB, Verbot der Annahme,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • § 1768 BGB, Antrag

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.09.2009

    Titel 7 – Annahme als Kind → Untertitel 2 – Annahme Volljähriger Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: BGB Gliederungs-Nr.: 400-2