Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 21 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 2 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Abschnitt 2 – Zentrale Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 LHG – Beauftragte für die schulpraktische Ausbildung an Pädagogischen Hochschulen

Für die Organisation der schulpraktischen Ausbildung wird vom Rektorat auf Vorschlag des Senats eine Professorin oder ein Professor der Pädagogischen Hochschule als Beauftragte oder Beauftragter und eine weitere Professorin oder ein weiterer Professor oder eine Angehörige oder ein Angehöriger des wissenschaftlichen Dienstes zur Stellvertretung bestellt. Die oder der Beauftragte regelt den Einsatz des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals, das im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung tätig wird, an den Ausbildungsschulen und Ausbildungsklassen. Sie oder er ist berechtigt, an allen Veranstaltungen im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung teilzunehmen. Sie oder er hat Empfehlungen für die Durchführung der Praktika zu erarbeiten und Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen für Ausbildungsberaterinnen und -berater sowie für betreuende Lehrerinnen und Lehrer anzubieten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 8 - 28, TEIL 2 - Aufbau und Organisation der Hochschule/§§ 15 - 21, Abschnitt 2 - Zentrale Organisation der Hochschule/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.